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   LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Ta 419/17   

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https://dejure.org/2017,35613
LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Ta 419/17 (https://dejure.org/2017,35613)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2017 - 5 Ta 419/17 (https://dejure.org/2017,35613)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. August 2017 - 5 Ta 419/17 (https://dejure.org/2017,35613)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Ta 419/17
    Die erforderlichen Belege für die Bewilligung müssen grundsätzlich bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da Bewilligung nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris - ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11).
  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Ta 419/17
    Erfolgt dieses mit Anordnung von Ratenzahlungen, kann die Prozesskostenhilfepartei im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Rate rechtfertigen (in diesem Sinne auch LAG Hamm, Beschluss vom 11.11.2016, 5 Ta 491/16, n.v.; hierzu LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2015, 14 Ta 6/15, juris).
  • LAG Hamm, 15.01.2013 - 14 Ta 159/12

    Ermittlung des anzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Ta 419/17
    Diese Verpflichtung ist auch während einer bestehenden Arbeitslosigkeit als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigen (so schon LAG Hamm, Beschl. v. 15.01.2013, 14 Ta 159/12, juris; so auch LAG Köln, Beschl. v. 27.09.2012, 11 Ta 196/12, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.12.2011 - 6 Ta 241/11

    Prozesskostenhilfe - besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs 1 S 3 Nr 4 ZPO -

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Ta 419/17
    Allerdings hat § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO generell den Zweck zu verhindern, dass sich eine Partei in ihrer Lebensführung wegen des Prozesses wesentlich einschränken muss (vgl. für § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO: LAG Rheinland-Pfalz, 28. Dezember 2011, 6 Ta 241/11, juris).
  • LAG Köln, 27.09.2012 - 11 Ta 196/12

    PKH; Kfz-Kosten; Tagesmutter

    Auszug aus LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Ta 419/17
    Diese Verpflichtung ist auch während einer bestehenden Arbeitslosigkeit als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigen (so schon LAG Hamm, Beschl. v. 15.01.2013, 14 Ta 159/12, juris; so auch LAG Köln, Beschl. v. 27.09.2012, 11 Ta 196/12, juris).
  • LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den

    Selbst wenn es sich bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe um eine Sozialleistung handelt, ist § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO eine Härteklausel, die verhindern soll, dass sich eine Partei in ihrer Lebensführung wegen des Prozesses wesentlich einschränken muss (vgl. LAG Hamm 30. August 2017 - 5 Ta 419/17 - II. der Gründe; 6. März 2012 - 14 Ta 48/12 - 1. b) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 241/11 - II. der Gründe).
  • LAG Hamm, 04.06.2019 - 5 Ta 107/19

    Missverhältnis Unterkunftskosten; Stellplatzkosten

    Die Partei soll gerade in die Lage versetzt werden, einen Rechtsstreit durchzuführen, ohne sich in seiner Lebensführung wesentlich einschränken zu müssen (vgl. BT-Drucks. 8/3068, S. 25; LAG Hamm, Beschluss vom 30.08.2017, 5 Ta 419/17, juris, Rn. 9; vom 6.03.2012, 14 Ta 48/12, juris, Rn. 6; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.12.2011, 6 Ta 241/11, juris, Rn. 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2018 - L 10 R 2129/18
    Der Senat kann darüber hinaus zugunsten der Klägerin offenlassen, ob die geltend gemachten Aufwendungen für den Betrieb ihres Kfz in Gestalt der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung (242,88 Euro jährlich) respektive der Kfz-Steuer (213 Euro jährlich) i.H.v. insgesamt 37, 99 Euro monatlich (242,88 Euro zzgl. 213 Euro = 455, 88 Euro./. 12 Monate) gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähig sind, nachdem nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Klägerin als Altersrentnerin auf das Halten eines Kfz angewiesen ist (dazu statt vieler nur LAG Hamm, Beschluss vom 30.08.2017, 5 Ta 419/17 in juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2015, 4 WF 174/15 in juris Rn. 6; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.11.2008, 9 WF 333/08 in juris Rn. 6; Geimer, a.a.O., § 115 Rn. 23, alle m.w.N.).
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